Alle Infos zum neuen Prostituierten-Schutzgesetz (ProstSchG)

Infos für Betreiber von Bordellen und Veranstalter von Sexpartys zum neuen Prostitutiongesetz

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Bin ich als Betreiber von dem neuen ProstituiertenSchutzGesetz betroffen?

Ganz klar: JA
Wer z.B. ein Laufhaus, Bordell, Domina oder Tantrastudio, eine Escortagentur oder ähnliches betreibt, gilt als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes.
Durch das neue Gesetz werden erstmals Vorgaben für Betreiber von Prostitutionsgewerben eingeführt:

  • Erlaubnispflicht
  • Anzeigepflicht
  • Kontrollpflichten
  • Hinweispflichten
  • Aufbewahrungspflichten
  • Aufzeichnungspflichten


Das Gesetz verfolgt das Ziel, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution zu stärken und gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um somit die Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution zu verbessern. Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für Betreiber von Prostitutionsgewerben, wie Bordelle und alle anderen Erscheinungsformen. Jeder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes muss künftig ein Betriebskonzept vorlegen und sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen.

Was ist das ProstituiertenSchutzGesetz überhaupt?

Das ProstituiertenSchutzGesetz - auch kurz ProstSchG genannt -
soll dem Schutz von Prostituierten dienen und das Prostitutionsgewerbe regulieren.

Seit über 10 Jahren ist die Prostitution in Deutschland legal.
Jedoch sah die Bundesregierung Handlungsbedarf das seit 2002 bestehende Prostitutionsgesetz zu reformieren.

Mit der Reformierung ergeben sich zahlreiche Änderungen für:

  • Freier
  • Prostituierte
  • Prostitutionsgewerbetreibende (Locations, Agenturen, Veranstalter usw)

Welche Änderungen ergeben sich für mich als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes?

Für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes führt das Gesetz neue Vorgaben ein:

  • Erlaubnispflicht für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes bzw. den Stellvertretern. Diese beinhaltet eine Darlegung eines Betriebskonzeptes, sowie eine Zuverlässigkeitsprüfung der betreibenden Personen. Hierzu zählt auch die Einholung von behördlichen Führungszeugnissen.

  • Betriebskonzepte, welche menschenunwürdig, ausbeuterisch und/oder mit der sexuellen Selbstbestimmung nicht vereinbar erscheinen und der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten, werden verboten.

  • Gesetzliche Vorgaben im Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Gesundheit. Unter anderem ein Notrufsystem und das Verbot zur Nutzung des Arbeitsraumes als Wohn-/ Schlafraum.

  • Kontrollpflichten für Anmelde-, Informations- und Beratungsgespräche, Meldebescheinigung, Krankenversicherung usw.

  • Insbesondere Personen im Alter von 18-21 Jahren soll ein konstanter Zugang zu Beratung und Unterstützung angeboten werden. So sind die Intervalle zur Anmeldung und den Beratungsgesprächen wesentlich kürzer, als bei Personen über 21 Jahren.

Bei Inkrafttreten des Gesetzes enthält eine Übergangsfrist bis Ende 2017 für bereits tätige Personen und Betriebe.

Wichtige Termine sind u.a.:
  • 01.Juli.2017
  • 01.August 2017
  • 31.Dezember 2017
  • 01.Januar 2018


Vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 gilt die Übergangsfrist
Betreiber haben in dieser Zeit die Genehmigung für Ihren Betrieb zu beantragen.

Ab 01.07.2017
Sind Vereinbarungen zwischen Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und Prostituierten Textform zu fassen und zu speichern. Maßnahmen zum Schutz der Jugend, Frauen, etc. und auch Öffnungszeitenbeschränkungen kann die Behörde ab 01.07.2017 auferlegen.
(§ 17 ProstSchG) Die Fortführung des Gewerbes kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 und 3 ab 01.07.2017 untersagt werden.

Zwischen 01.07.2017 bis 01.10.2017
Betreiber haben gem. § 34 Abs.2 ProstSchG die zuständige Behörde zu informieren, dass es den Betrieb bereits gibt. Betriebe, die die Behörde bis zum 01.Oktober 2017 darüber "informieren", dass es den Betrieb bereits gibt, bekommt die Möglichkeit auch über den 31.12.17 hinaus den Betrieb weiter zu führen, bis die Erlaubnis erteilt wurde, sofern der Antrag bereits läuft.. (gem. § 12 ProstSchG) Bis zur Entscheidung über den Antrag darf der Bertreiber dann den Betrieb dann fortführen. Wichtig:
Werden Antragsfristen wie die Mitteilung über den bestehenden Betrieb nicht bis zum 01.10.2017 nicht eingehalten, wird die Fortführung des Betriebes nach dem 31.12.2017 verboten:
(Bis die Genehmigung erteilt wurde....und das kann dauern).
(§ 37 Abs. 4 ProstSchG) Ab dem 01.01.2018 greift das neue Gesetz mit all seinen Vorschriften.

Was ist für mich als Betreiber erlaubnispflichtig? Was brauche ich für mein Betriebskonzept?

Erlaubnispflichtig sind alle Formen von Prostitutionsgewerben.
Definiert werden diese über:
 

  • Prostitutionsstätten (z.B. Gebäude zur Ausübung der Prostitution)
  • Prostitutionsveranstaltungen (z.B. Sexparties)
  • Prostitutionsfahrzeuge (z.B. Wohnmobile)
  • Prostitutionsvermittlungen (z.B. Escortagentur)

Erlaubnispflicht
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wird das Gewerbe durch einen Stellvertreter betrieben, ist eine Stellvertretererlaubnis notwendig.

Betriebskonzept
Die Erlaubnis ist an ein Betriebskonzept, sowie Einrichtungen und Anlagen geknüpft.
 
  • Typische organisatorische Abläufe und Rahmenbedingungen
  • Maßnahmen zur Sicherung des Jugendschutzes und Verhinderung zur Straftaten und Menschenhandel, auch durch Dritte.
  • Maßnahmen zu Verhinderung von übertragbaren Krankheiten
  • Sonstige Gesundheitsmaßnahmen.
  • Sicherheitsmaßnahmen für Prostituierte und Dritte.
  • Maßnahmen zur Alterskontrolle.
  • Schutz der Anwohner
  • Installation eines Notrufsystems
  • Angemessene Sanitärausstattung
  • Geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
  • Individuell verschilessbare Aufbewahrungsmöglichkeiten
  • Getrennte Schlaf- / Wohnräume und Dienstleistungsräume
  • Ausnahmen bei Bestandsgewerben möglich


Zuverlässigkeitsprüfung
 
  • keine Vorstrafen
  • keine verbotenen Vereine / Gruppierungen etc.
  • Führungszeugnisse
  • Stellungnahme der zuständigen Landespolizei
  • keine Haftstrafen

Einhaltung des Jugendschutzes
 
  • Hinweispflicht auf die Kondompflicht (auch mittels schriftl. Aushang)
  • Verfügungstellung von Kondomen, Gleitmittel und Hygieneartikel.
  • Jederzeitige Ermöglichung von Hilfe und Beratungen von Prostituierte durch Ämter und Angebote ihrer Wahl.
Die Erlaubnis kann befristet werden.

Anforderungen an Räumen und Anlagen?

Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
 

  • Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner
  • Schutz der Jugend
  • Räume von außen nicht einsehbar
  • Notrufsystem
  • Türen jederzeit von innen zu öffnen
  • angemessene Sanitäreinrichtungen
  • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
  • individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten
  • genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt (Ausnahmen möglich)

Anforderungen an Fahrzeuge (Prostitutionsfahrzeuge)

Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
 

  • Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner
  • Anzeige der Aufstellung des Fahrzeuges
  • Schutz der Jugend
  • Räume von außen nicht einsehbar
  • ausreichend großen Innenraum
  • angemessene Innenausstattung zum Schutz der Personen
  • Türen jederzeit von innen zu öffnen
  • jederzeit Hilfe erreichbar
  • angemessene sanitäre Ausstattung
  • gültige Betriebszulassung

Anforderungen an Prostitutionsveranstaltungen?

Prostitutionsveranstaltungen sind anzeigepflichtig und verlangen folgende Voraussetzungen und Angaben:

  • vollständige Name des Betreibers
  • Kopie der Erlaubnis
  • Betriebskonzept
  • Veranstaltungskonzept,
  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Räume
  • Unterlagen über Beschaffenheit der genutzten Anlage
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Auf was muss ich achten, wenn Prostituierte bei mir arbeiten möchten?

Die Auswahl der im Betrieb arbeitenden Personen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Keine Minderjährigen
  • Keine Zwangslage, keine Ausnutzung
  • Nur selbstbestimmte Personen / Keine Abhängigkeit
  • keine Weisungsbefugnis
  • Einsicht in Betriebskonzept gewähren
  • Vereinbarungen in Textform
  • Nachweis über Zahlungen in Textform
  • Gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung
  • Gültiger Gesundheitsnachweis
  • Hinweispflichten
  • Kontrollpflichten
  • Aufzeichnung der Anmelde- und Gesundheitsbescheinigung beinhaltenen Daten
  • Aufzeichnung von Zahlungen zwischen Betreiber und Prostituierten.
  • Aufzeichnungspflicht am selben Tag

Siehe auch "Welche Änderungen ergeben sich für mich als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes?"

Was ist generell nach dem ProstSchG verboten? Gibt es weitere Pflichten?

Das neue ProstituiertenSchutzGesetz sieht u.a. Verbote und Pflichten vor:
Kondompflicht

  • Geschlechtsverkehr nur mit Kondom
  • Hinweispflicht auf die Kondompflicht
  • Werbeverbot für Angebote ohne Kondom

Verbote
  • Flatrate-Angebote
  • Pauschalpreisangebote.
  • Werbeverbote für "AO",
  • Werbeverbote für "FO",
  • Werbeverbote für "naturgeil",
  • Werbeverbote für "tabulos"
etc.

Werbeverbote
Es ist verboten, für folgende Dienstleistungen zu werben:
  • Geschlechtsverkehr ohne Kondom (inkl. Oral- und Analverkehr)
  • Geschlechtsverkehr mit Schwangeren
  • Abkürzungen wie "AO", "FO", "baturgeil", "tabulos"


Dieses Verbot beinhaltet auch die Werbung in verdeckter Form.
Sollte sich ein Wort als verdeckter Hinweis für solche Praktiken ergeben, so ist dieses ebenfalls von diesem Verbot betroffen.  

Welche Strafen drohen für mich als Betreiber bei Verstoß gegen das ProstSchG?

Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Regelungen können für Betreiber mit Bußgeldern und Strafen geahndet werden. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Konzession bzw. Genehmigung.