Alle Infos zum neuen Prostituierten-Schutzgesetz (ProstSchG)

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Bin ich als Freier von dem neuen ProstituiertenSchutzGesetz betroffen?

Ganz klar: JA! Auch Kunden von Prostituierten sind von den neuen Regelungen des Prostituiertenschutzgesetz ab 01.07.2017 betroffen. Daher ist es auch Für Dich als Freier wichtig, über die neuen Regelungen des ProstSchG informiert zu sein.

Was ist das ProstituiertenSchutzGesetz überhaupt?

Das ProstituiertenSchutzGesetz - auch kurz ProstSchG genannt - soll dem Schutz von Prostituierten dienen und das Prostitutionsgewerbe regulieren. Seit über 10 Jahren ist die Prostitution in Deutschland legal.
Jedoch sah die Bundesregierung Handlungsbedarf das seit 2002 bestehende Prostitutionsgesetz zu reformieren. Mit der Reformierung ergeben sich zahlreiche Änderungen für:

  • Freier
  • Prostituierte
  • Prostitutionsgewerbetreibende (Locations, Agenturen, Veranstalter usw)

Welche Pflichten habe ich als Freier?

Kunden von Prostituierten haben mit Einführung des neuen ProstSchG folgende Verpflichtungen:

Kondompflicht
Es gilt die Verpflichtung zur Verwendung eines Kondoms u.a:

  • bei vaginalen Geschlechtsverkehr
  • analem Geschlechtsverkehr
  • oralem Geschlechtsverkehr
Impliziert ist die Anwendung des Kondoms am Geschlechtsteil des Mannes.

Erkennbare Fremdbestimmung
Es ist darauf zu achten, dass:

  • keine Zwangslage besteht
  • keine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt
  • keine Ausnutzung / Ausbeutung durch Dritte erfolgt
  • die Personen volljährig sind
  • Prostituierte selbstbestimmt sind
  • notwendige Voraussetzungen zur Ausübung der Prostitution vorliegen


(Voraussetzungen sind u.a. regelmäßige Anmeldungen und Gesundheitsberatungen. Prostituierte erhalten hierfür jeweils Bescheinigungen)
Besondere Vorsicht ist gegeben, wenn der Verdacht besteht, dass die Prostituierte fremdbestimmt sein könnte.
Personen, die Dienste von Prostituierten in Anspruch nehmen, bei denen ein Zwang und/oder eine Fremdbestimmung zu erkennen ist oder Hinweise erkennbar sind, müssen mit Strafen rechnen.

Welche Strafen drohen für mich als Freier bei Verstoß gegen das ProstSchG?

Bei Verstößen gegen das ProstSchG fordert das Justizministerium empfindliche Geldstrafen, sowie Haftstrafen bis zu 5 Jahren.