Bin ich als Prostituierte von dem neuen ProstituiertenSchutzGesetz betroffen?
Ganz klar: JA
Das Gesetz soll dem Schutz von in der Prostitution tätigen
Personen dienen. Dies beinhaltet aucht für Prostituierte
zahlreiche Änderungen.
Für Dich als Prostituierte ist es daher wichtig, die neuen
Regelungen des ProstSchG zu kennen und Dich zu informieren.
Als Prostitution gilt jegliche Art von sexueller und erotischer
Deinstleistung mit anderen (anwesenden) Personen gegen Bezahlung.
(z.B. arbeiten im Bordell, Escort, Domina, Tantra, erotl
Massage usw)
Was ist das ProstituiertenSchutzGesetz überhaupt?
Das ProstituiertenSchutzGesetz - auch kurz ProstSchG genannt, soll dem Schutz von Prostituierten dienen und das Prostitutionsgewerbe regulieren.
Mit der Reformierung ergeben sich zahlreiche Änderungen für:
- Freier
- Prostituierte
- Prostitutionsgewerbetreibende (Locations, Agenturen,
Veranstalter usw)
Welche
Pflichten und Verbote haben Prostituierte nach dem ProstSchG?
Mit dem neuen Gesetz ergeben sich folgende Pflichten für
Prostituierte:
Anmeldepflicht
Prostituierte müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich
bei der zuständigen Behörde anmelden.
Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte
haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr
Kondome verwendet werden. (inkl. Oral- und Analverkehr)
Gesundheitsnachweis
- bei Personen über 21 Jahren alle 12 Monate
- bei Personen unter 21 Jahren alle 6 Monate
Krankenversicherungspflicht
Die seit 2009 bestehenden Krankenversicherungspflicht rückt
im Rahmen des neuen Gesetzes nochmals in den Fokus.
Seit 01.06.2016 gibt es das Angebot einer Krankenversicherung,
die speziell Prostituierte versichert. (Infos unter:
www.6profisCare.de
Mitführpflicht für Bescheinigungen
z.B. Anmelde- oder Aliasbescheinigung sind bei der Ausübung
der Tätigkeit mit zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(Behörden, Betreiber, Kunden)
Werbeverbote
Es ist verboten, für folgende Dienstleistungen zu werben:
- Geschlechtsverkehr ohne Kondom (inkl. Oral- und Analverkehr)
- Geschlechtsverkehr mit Schwangeren
- Abkürzungen wie "AO", "FO", "naturgeil", "tabulos"
Dieses Verbot beinhaltet auch die Werbung in verdeckter Form.
Sollte sich ein Wort als verdeckter Hinweis für
solche Praktiken
ergeben, so ist dieses ebenfalls von diesem Verbot betroffen.
Was ist die Anmeldebescheinigung? Brauche ich das?
Prostituierte sind künftig verpflichtet, sich bei einer zuständigen Behörde anzumelden.
Bei dieser Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
- bei Personen über 21 Jahren erstmalig für 3, dann alle 2 Jahre gültig,
- bei Personen unter 21 Jahren erstmalig für 2, dann 1 Jahr gültig.
Prostituierte müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden.
Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen,
bzw Unterlagen notwendig:
- 2 Lichtbilder
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit
- Melde- / Wohn- / Zustellanschrift
- Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant
ist
- Vorlage des Personal- oder Reisepass
- Evtl. Freizügigkeitsberechtigung, sowie Nachweise über Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit.
- Nachweis einer gesundheitlichen Beratung
Änderungen sind innerhalb 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Auf Wunsch kann eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (
Aliasbescheinigung) ausgestellt werden.
Der Nachweis einer gesundheitlichen Beratung ist:
- bei Personen über 21 Jahren erstmalig für 2, dann 1 Jahr gültig,
- bei Personen unter 21 Jahren erstmalig für 1, dann 1/2 Jahr gültig.
Hierbei handelt es sich um ein Informations- und Beratungsgespräch.
NICHT um eine körperliche Untersuchung.
Die Anmeldebescheinigung beinhaltet:
- Lichtbild
- Vor- und Nachnamen (Bei Aliasbescheinigung, den Aliasnamen)
- Geburtsdatum und Ort
- Staatsangehörigkeit
- angemeldete Länder oder Kommunen
- Gültigkeitsdauer
- ausstellende Behörde
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch
zu führen.
Dies beinhaltet Informationen zu Rechtslage, Vorschriften
und Regelungen sowie Informationen zu gesundheitlichen und
sozialen Themen, Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,
Steuerpflicht usw.
Je nach Bundesland kann es unterschiedliche Regelungen im
Bezug auf die Gültigkeit der Anmeldung aus einem anderen
Bundesland geben. So kann es sein, dass die Anmeldung aus
einem anderen Bunsedland akzeptiert wird oder dass eine
neue Anmeldung erforderlich ist.
Die Behörde stellt innerhalb 5 Werktagen nach erfolgter
Anmeldung eine Anmeldebescheinigung aus.
Was ist
eine Aliasbescheinigung?
Die Aliasbescheinigung wird auf Wunsch als Ersatz für
die Anmeldebescheinigung ausgestellt.
Es handelt sich um eine anonymisierte Anmeldebescheinigung.
Prostituierte sind künftig verpflichtet, sich bei einer
zuständigen Behörde anzumelden. Bei dieser Anmeldung wird
eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
- bei Personen über 21 Jahren für 2 Jahre gültig
- bei Personen unter 21 Jahren für 1 Jahr gültig.
Prostituierte müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich
bei der zuständigen Behörde anmelden.
Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen,
bzw Unterlagen notwendig:
- 2 Lichtbilder
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit
- Melde- / Wohn- / Zustellanschrift
- Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant
ist
- Vorlage des Personal- oder Reisepass
- Evtl. Freizügigkeitsberechtigung, sowie Nachweise über
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit.
- Nachweis einer gesundheitlichen Beratung ( ab 21 Jahren
alle 12 Monate, unter 21 mindestens alle 6 Monate)
Änderungen sind innerhalb 14 Tagen bei der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
Auf Wunsch kann eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung
(
Aliasbescheinigung) ausgestellt werden.
Die Aliasbescheinigung beinhaltet:
- Lichtbild
- Vor- und Nachnamen (Bei Aliasbescheinigung, den Aliasnamen)
- Geburtsdatum und Ort
- Staatsangehörigkeit
- angemeldete Länder oder Kommunen
- Gültigkeitsdauer
- ausstellende Behörde
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch
zu führen.
Dies beinhaltet Informationen zu Rechtslage, Vorschriften
und Regelungen sowie Informationen zu gesundheitlichen und
sozialen Themen, Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,
Steuerpflicht usw.
Je nach Bundesland kann es unterschiedliche Regelungen
im Bezug auf die Gültigkeit der Anmeldung aus einem anderen
Bundesland geben. So kann es sein, dass die Anmeldung aus
einem anderen Bunsedland akzeptiert wird oder dass eine
neue Anmeldung erforderlich ist.
Die Behörde stellt innerhalb 5 Werktagen nach erfolgter
Anmeldung eine Anmeldebescheinigung aus.
Brauche
ich einen Gesundheitsnachweis?
Ganz klar: JA
- wenn Du über 21 Jahre bist, dann mindestens alle 12
Monate
- wenn Du unter 21 Jahre bist, dann mindestens alle 6
Monate
Hierbei handelt es sich um eine Gesundheitsberatung bei
einer zuständigen Stelle. Über die Beratung wird ein Nachweis
ausgestellt. Dieser Nachweis beinhaltet:
- Vor- und Nachnamen der beratenen Person (Alternativ
Aliasname)
- Geburtsdatum
- Datum der stattgefundenen Beratungsgespräch
Dieser Nachweis ist zur Anmeldung notwendig und Voraussetzung
zur notwendigen Anmeldebescheinigung.
Muss ich
Krankenversichert sein?
Jeder muss in Deutschland Krankenversichert sein,
Bereits seit 2009 gilt eine Krankenversicherungspflicht
für jeden in Deutschland.
Im Rahmen des neuen Gesetzes rückt die diesbezügliche Kontrolle
jedoch wieder mehr in den Focus.
Grundsätzlich ist es ohnehin für jedem Menschan ratsam,
eine Krankenversicherung zu haben. Nicht nur wegen den drohenden
Strafzahlungen, auch alleine schon um die gesundheitliche
Versorgung sicher zu stellen.
Bisher war es zum Teil schwierig für Prostituierte
eine Krankenversicherung abzuschliessen.
Welche
Dokumente muss ich künftig bei mir haben, wenn ich arbeite?
Mit dem neuen ProstituiertenSchutzgesetz sind Prostituierte
verpflichtet, folgende Unterlagen/Dokumente mit zu führen
und auf Verlangen vorzuzeigen:
- Anmeldebescheinigung ersatzweise Aliasbescheinigung)
- Nachweis bez. der Gesundheitsberatung
- Ausweisdokumente
- die bisherig notwendigen Dokumente und Unterlagen
Welche Strafen drohen für Prostituierte bei Verstoß gegen das ProstSchG?
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können für
Prostituierte u.a.mit einem Bußgeld jeweils bis 1.000.- Euro geahndet werden.